Sie wollen Helfen?
Was spricht für eine Spende oder Zustiftung.
Sie können Projekte, die den Stiftungszweck der Stadtstiftung Olching erfüllen, im Sinne des Gemeinwohls unterstützen. Damit übernehmen Sie gesellschaftliche Verantwortung.
Sie können wählen, ob Sie ein spezielles Projekt oder dauerhaft die Ziele der Stiftung unterstützen möchten. Sie setzen ein persönliches Zeichen für sich und Ihre Stadt Olching. Die Stiftung ist eine dauerhafte Einrichtung, so dass Ihre Unterstützung mit unbefristeter Geltungsdauer wirken kann.
Die Zuwendungen an die Stiftung können steuerlich geltend gemacht werden.
Zunächst vielen Dank dafür, dass Sie in Erwägung ziehen, die Stadtstiftung Olching zu unterstützen.
Sie können dafür mit einer einfachen Spende (individuell oder per Dauerauftrag) auf das nachstehende Spendenkonto die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke fördern.
Ihre Zuwendung kann bis 300 Euro mittels einfachem Zahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend gemacht werden. Für alle Zuwendungen, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, erhalten Sie gerne eine Bestätigung.
Gemäß 5 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den vorgenannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.
SPENDENKONTO
Empfänger:
Stadtstiftung Olching
IBAN:
DE94 7005 3070 0032 2152 46
BIC: BYLADEM1FFB
Verwendungszweck: „Spende Stadtstiftung Olching, Name, Adresse“
Bitte immer angeben, ob es sich um eine Spende oder eine Zustiftung handeln soll.
Stadtstiftung OlchingZUSTIFTUNG
Sie können die Stadtstiftung Olching auch unterstützen, indem Sie mit einer Zuwendung zur Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftung) den Kapitalstock der Stiftung erhöhen.
Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft und nachhaltig verfolgt. Der steuerliche Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen.
Zusätzlich können Sie als Stifterin oder Stifter weiter Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag auf bis zu zehn Jahren verteilt werden. Für Zuwendungen im Rahmen von letztwilligen Verfügungen oder mittels Verträgen zugunsten Dritter empfehlen wir einen juristischen Beistand hinzuzuziehen.
Zuwendungen durch Erben: die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der Erbschaftssteuer führen. Auch in einem solchen Fall wird eine juristische Beratung empfohlen.
TESTAMENT / VERMÄCHTNIS
Sie können die Stadtstiftung Olching auch unterstützen, indem Sie mit einer Zuwendung zur Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftung) den Kapitalstock der Stiftung erhöhen.
Für Zuwendungen im Rahmen von letztwilligen Verfügungen oder mittels Verträgen zugunsten Dritter empfehlen wir einen juristischen Beistand hinzuzuziehen.
Zuwendungen durch Erben: die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der Erbschaftssteuer führen. Wird die Regelung in Anspruch genommen, schließt dies jedoch den gleichzeitigen Spendenabzug nach Einkommensteuer aus.
Auch in einem solchen Fall wird eine juristische Beratung empfohlen.
